1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen
dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater)
gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen,
somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf
nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn,
diese werden vom Auftragnehmer (Unternehmensberater)
ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
sein und/oder werden sollten, berührt dies die
Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der
unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge
nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung,
die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am
nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Umfang des Beratungsauftrages
/ Stellvertretung
2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages
wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
2.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist
berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder
teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die
Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich
durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) selbst.
Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis
zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während
sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung
dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer
geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder
Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer
(Unternehmensberater) zur Erfüllung seiner
vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber
wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere
nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen
beauftragen, die auch der Auftragnehmer (Unternehmensberater)
anbietet.
3. Aufklärungspflicht des
Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die
organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung
des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz
ein möglichst ungestörtes, dem raschen
Fortgang des Beratungsprozesses förderliches
Arbeiten erlauben.
3.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer (Unternehmensberater)
auch über vorher durchgeführte und/oder
laufende Beratungen auch auf anderen Fachgebieten
umfassend informieren.
3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem
Auftragnehmer (Unternehmensberater) auch ohne dessen
besondere Aufforderung alle für die Erfüllung
und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen
Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm
von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis
gegeben wird, die für die Ausführung des
Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt
auch für alle Unterlagen, Vorgänge und
Umstände, die erst während der Tätigkeit
des Beraters bekannt werden.
3.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine
Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls
eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat)
bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers
(Unternehmensberaters) von dieser informiert werden.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen
Loyalität.
4.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig,
alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind,
die Gefährdung der Unabhängigkeit der
beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Auftragnehmers
(Unternehmensberaters) zu verhindern. Dies gilt
insbesondere für Angebote des Auftraggebers
auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen
auf eigene Rechnung.
5. Berichterstattung / Berichtspflicht
5.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) verpflichtet
sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter
und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter
dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber
Bericht zu erstatten.
5.2 Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber
in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen,
je nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss
des Auftrages.
5.3 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist
bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei,
handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener
Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort
und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
6. Schutz des geistigen Eigentums
6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (Unternehmensberater)
und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten
geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte,
Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme,
Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen,
Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim
Auftragnehmer (Unternehmensberater). Sie dürfen
vom Auftraggeber während und nach Beendigung
des Vertragsverhältnisses ausschließlich
für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden.
Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt,
das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung
des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu vervielfältigen
und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch
eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung
des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters)
insbesondere etwa für die Richtigkeit
des Werkes gegenüber Dritten.
6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese
Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer (Unternehmensberater)
zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses
und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche,
insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
7. Gewährleistung
7.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist
ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt
und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten
und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er
wird den Auftraggeber hievon unverzüglich in
Kenntnis setzen.
7.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach
sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
8. Haftung / Schadenersatz
8.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) haftet
dem Auftraggeber für Schäden ausgenommen
für Personenschäden - nur im Falle groben
Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit).
Dies gilt sinngemäß auch für Schäden,
die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.
8.2 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers
können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis
von Schaden und Schädiger, spätestens
aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden
Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
8.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen,
dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers
zurückzuführen ist.
8.4 Sofern der Auftragnehmer (Unternehmensberater)
das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und
in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder
Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten
entstehen, tritt der Auftragnehmer (Unternehmensberater)
diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der
Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig
an diese Dritten halten.
9. Geheimhaltung / Datenschutz
9.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) verpflichtet
sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle
ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen
Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die
er über Art, Betriebsumfang und praktische
Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
9.2 Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer
(Unternehmensberater), über den gesamten Inhalt
des Werkes sowie sämtliche Informationen und
Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung
des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über
die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten
gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
9.3 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist
von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen
Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient,
entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese
vollständig zu überbinden und haftet für
deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung
wie für einen eigenen Verstoß.
9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über
das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus.
9.5 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist
berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten
im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses
zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer
Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderlichen
Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes,
wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen,
getroffen worden sind.
10. Honorar
10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält
der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar
gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber
und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Der
Auftragnehmer (Unternehmens-berater) ist berechtigt,
dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen
zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende
Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit
Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird
jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung
mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten,
etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers
(Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich
zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten
Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers
liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen
Beendigung des Vertragsverhältnisses durch
den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält
der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch
auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich
ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung
eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene
Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte
Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der
ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten
Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für
jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage
der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch
nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen
ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von
seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen,
befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung
resultierender Ansprüche wird dadurch aber
nicht berührt.
11. Elektronische Rechnungslegung
11.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist
berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in
elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber
erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen
in elektronischer Form durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater)
ausdrücklich einverstanden.
12. Dauer des Vertrages
12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit
dem Abschluss des Projekts.
12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit
aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst
werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
- wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen
verletzt oder
- wenn über einen Vertragspartner ein Insolvenzverfahren
eröffnet oder der Konkursantrag mangels kostendeckenden
Vermögens abgewiesen wird.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle
Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu
gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige
Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu
geben.
13.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB
bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen
von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden
bestehen nicht.
13.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches
Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des
internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort
ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers
(Unternehmensberaters). Für Streitigkeiten
ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers
(Unternehmens-beraters) zuständig.